Abmahnungen Wettbewerbsrecht
Wie sollte man auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren?
Wenn man eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten hat, sollte nicht unüberlegt gehandelt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass zunächst von dem abmahnenden Konkurrenten zumeist eine sog. strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vorgegeben wird, welche in der Mehrzahl der Fälle für Sie einen ungünstigen Inhalt hat. Darüber hinaus sollte zunächst geprüft werden, ob der behauptete Rechtsverstoß überhaupt vorliegt, bzw. ob dieser überhaupt ein Vorgehen im Wege einer Abmahnung rechtfertigt, denn nicht jeder Verstoß ist überhaupt von einem Konkurrenten abmahnfähig.
Welche Forderungen werden gestellt
Eine Abmahnung besteht in der Regel aus verschiedenen Forderungen des Abmahners:
- Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Aufforderung zur Zahlung bzw. Erstattung der Kosten für die Abmahnung
- Ggf. Auskunftsansprüche im Hinblick auf mit dem abgemahnten Verhalten erzielten Umsätze
- Ggf. Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz
Darüber hinaus werden häufig dem Abgemahnten zur Reaktion auf die Abmahnung sehr kurze Fristen von ca. 1 Woche gesetzt, was im Rahmen der Rechtsprechung für ausreichend erachtet wird.
Trotz der sehr kurzen Fristen ist zunächst Ruhe zu bewahren und genau zu prüfen, ob ggf. eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Aufgrund der komplexen Materie sollte hinsichtlich der Prüfung des Unterlassungsanspruchs ein auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts versierter Rechtsanwalt kontaktiert werden.
Für den Fall einer berechtigen Abmahnung sollte weiterhin sichergestellt werden, dass die abgemahnten Rechtsverstöße zukünftig nicht mehr begangen werden. Insoweit sollte z.B. im Rahmen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sichergestellt werden, dass fortan nur noch zulässige Klauseln verwandt werden um das Risiko weitere Abmahnung und die Gefahr der Verwirkung von Vertragsstrafen zu vermeiden.
Darüber hinaus ist im Falle einer berechtigten Abmahnung zu prüfen, ob die Kostenerstattungsansprüche richtig berechnet worden sind. Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechts werden von den zuständigen Gerichten teilweise deutlich unterschiedliche Gegenstandswerte angenommen. Um nur ein Beispiel zu nennen, werden von den Gerichten im Rahmen eines Verstoßes gegen die Belehrungspflichten im Bereich des Verbraucherwiderrufs Gegenstandswerte zwischen 800,- € und 10.000,- € für angemessen angesehen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Abmahnung auf keinen Fall komplett unbeachtet bleiben sollte, da im Falle der berechtigten Abmahnung bei verstreichenlassen der gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung droht. Aufgrund der im Wettbewerbsrecht teilweise sehr hohen Streitwerte kann ein solches Verfahren z.B. im Bereich der Markenrechtsverletzung leicht deutlich über 10.000,- € an Kosten nach sich ziehen.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, oder ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten selbst nicht hinnehmen wollen, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne mit kompetenter Beratung zur Verfügung. Beratungstermine in unseren zentral gelegenen Büroräumen lassen sich in der Regel innerhalb von 48 Stunden realisieren.
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