Abmahnrisiken Grundpreisangabe
Abmahnrisiken durch fehlende Grundpreisangabe?
Das Problem ist nicht neu. Nach der Preisangabenverordnung („PAngV“) müssen bei bestimmten Artikeln die Grundpreise angegeben werden um dem Verbraucher ein einfaches Vergleichen der Preise auch bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen zu ermöglichen. Diese an sich durchaus nachvollziehbare Regelung führt allerdings teilweise zu erheblichen und im Hinblick auf Abmahnrisiken ggf. kostenträchtigen Problemen bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Im Rahmen unseres Newsletters möchten wir auf einige relevante Probleme hinweisen:
1. Zunächst einmal stellt sich die Frage, bei welchen Artikeln eine Grundpreisangabe überhaupt erforderlich ist.
Dies ist nach der PAngV immer dann der Fall, wenn Waren in Fertigverpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Eben aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Angabe des Grundpreises nicht notwendig ist, wenn Waren nach Mengeneinheiten angeboten werden (z.B. ein Paar, ein Stück etc.). Ebenso besteht keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn eine entsprechende Mengenangabe nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche gar nicht erfolgt.
Hieraus folgt, dass der Grundpreis auch bei Artikeln anzugeben ist, bei welchen man dies nicht unbedingt erwarten würde. Beispielsweise sind hier Klebstoffe oder Dichtmittel zu nennen, auf deren Verpackung der Verpackungsinhalt in Milliliter oder Gramm angegeben wird.
2. Wo sind die Angaben zum Grundpreis vorzunehmen?
Hierzu besagt der Gesetzestext, dass der Anbieter
„neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises ….. anzugeben“
Diese Vorschrift führt insbesondere im Rahmen von Internet-Verkaufsplattformen bei den Händlern zu Irritationen, da der Verkäufer hier auf das Layout des jeweiligen Plattformbetreibers angewiesen ist. So werden bei den Handelsplattformen in der Regel die Preise gesondert zur Beschreibung angegeben, so dass der Händler nicht einfach den Grundpreis neben den Endpreis einfügen kann. Diese Thematik hat im Hinblick auf die Verkaufsplattform eBay bereits die Gerichte beschäftigt. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg in einem Urteil vom 24.11.2011 (Az. 327 O 196/11) noch einmal eindeutig klargestellt, dass die Grundpreisangabe in der Artikelbeschreibung den Anforderungen an „die unmittelbare Nähe zum Endpreis“ jedenfalls nicht genügt, da der Verbraucher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in der Lage sein muss, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen. Die fehlende bzw. unzureichende Angabe des Grundpreises wurde im Rahmen dieser Entscheidung auch als wettbewerbswidrig und damit kostenpflichtig abmahnfähig eingestuft,
Derzeit wird der Problematik seitens der Händler dadurch begegnet, dass die Grundpreisangabe im Rahmen der Artikelüberschrift aufgenommen wird. Dies hat jedoch den unangenehmen Nebeneffekt, dass aufgrund bestehender Zeichenbegrenzungen, wichtiger Platz für die eigentliche Artikelbeschreibung fehlt.
Meines Erachtens sollten sich die Plattformbetreiber einmal mit der Problematik auseinandersetzen und dem Händler befriedigende Lösungen zur Verfügung stellen.
3. Welche Mengeneinheit muss im Rahmen der Grundpreisangabe verwendet werden?
Hierbei ist gemäß der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 3 PAngV, als Mengeneinheit jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei Waren die üblicherweise in Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.
4. Sind die Grundpreise auch im Rahmen von Werbeanzeigen anzugeben?
Sofern die Anzeige auch den Preis des beworbenen Artikels beinhaltet, ist auch die Grundpreisangabe notwendig.
5. Grundpreisangabe bei Online-Auktionen?
Eine Grundpreisangabe bei Onlineauktionen ist nicht notwendig, da hier dem Händler der sich ergebende Verkaufspreis bis zum Ablauf der Auktion nicht bekannt ist.
6. Welcher Grundpreis ist anzugeben, wenn Gratiszugaben vorhanden sind?
Hierbei ist der Grundpreis auf den angebotenen und verkauften Artikel zu berechnen. Wenn also jemand 6 Flaschen Wasser verkauft und 2 Flaschen Wasser gratis dazugibt, so ist der Grundpreis auf die bezahlte Ware und damit auf die 6 Flaschen zu berechnen.
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