Abofallen

Immer häufiger werden wir von Mandanten kontaktiert, welche urplötzlich Rechnungen von diversen Firmen für die angebliche Nutzung von Internetseiten erhalten.

Was versteht man unter einer Abofalle?

Auf den Internetseiten dieser fragwürdigen Anbieter (z.B. melango.deoutlets.deOpendownloadIcontent GmbH oder die Content Service Ltd.) werden in der Regel Leistungen angeboten, welche im Internet an anderer Stelle kostenlos zu bekommen sind. Insbesondere werden teilweise Freeware Programme, wie z.B. OpenOffice, über entsprechende Portale zum Download angeboten oder die Anbieter der Internetseite suggerieren eine kostengünstige Einkaufsmöglichkeit von Markenwaren jeglicher Art.

Das Geschäftsmodell dieser Abofallen funktioniert in der Regel immer ähnlich. So wird man vor Nutzung der Leistung aufgefordert Kontaktdaten einzugeben und allgemeine Geschäftsbedingungen zu bestätigen. Auf der Internetseite ist dann relativ klein ein Hinweis darauf vorhanden, dass mit der Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Dieser hat in der Regel eine Laufzeit von zwei Jahren und ist mit jährlichen Kosten in Höhe von knapp unter einhundert Euro verbunden.

Was passiert nach der Anmeldung bei einer Abofalle?

Kurze Zeit nach der Anmeldung erhalten die in der Regel arglosen Nutzer dann über die bei der Anmeldung angegebene Emailadresse eine Rechnung für das erste Nutzungjahr in Höhe von zumeist 96,00 €. Sofern auf diese Rechnung dann keine Reaktion erfolgt werden zunächst kostenpflichtige Mahnungen verschickt und letztendlich die Angelegenheit sodann an ein Inkasso-Unternehmen abgegeben, welches nicht müde wird den vermeintlichen Schuldner dauerhaft zur Zahlung aufzufordern und ggf. sogar einen Mahnbescheid zu beantragen.

Ist ein solcher mit einem Abofallen-Betreiber geschlossener Vertrag wirksam?

Aus rechtlicher Sicht sind diese Abofallen nicht unproblematisch, da die Betreiber ihr „Geschäftsmodell“ versuchen der aktuellen Rechtsprechung anzupassen, indem die Hinweise auf die „Kosten“ immer wieder verändert werden. Gleichwohl wird in den meisten Fällen ein wirksamer Vertrag nicht geschlossen worden sein, da der Nutzer eben nicht ausreichend über die anfallenden Kosten belehrt worden ist. Ferner dürfte zumeist eine arglistige Täuschung der Nutzer vorliegen, so dass der Vertrag anfechtbar ist. Außerden wird in den wenigsten Fällen über das den Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufsrecht belehrt, so dass auch ein Widerruf des Vertrages in aller Regel noch in Betracht kommt.

Gerne prüfen wir Ihren Einzelfall und vertreten Sie bei der Verteidigung gegen die Forderungen der Abofallentreiber. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme 

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