Abmahnung wegen Informationspflichten

Abmahnung wegen Verstoßes gegen Informationspflichten § 312g BGB

Derzeit häufen sich Abmahnungen, welche einen Verstoß gegen die Informatiospflichten gem. § 312g BGB i.V.m. Art 246 § 3 EGBGB wettbewerbsrechtlich rügen. Bei diesen Informationspflichten handelt es sich im wesentlichen um folgende im Onlinehandel dem Kunden zur Verfügung zu stellende Informationen:

  1. Informationen über die Art wie der Vertrag zusatnde kommt
  2. Informationen über di Möglichkeiten des Kunden Eingabefehler zu erkennenund zu berichtigen
  3. Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. 

Gerade im Bereich des Handels über die Auktionsplattform eBay wird hier seitens der abmahnenenden Konkurrenten moniert, dass diese Informationspflichten im Rahmen der AGB der gewerblichen Anbieter nicht in ausreichenden Maße vorhanden sind. Dies wird teilweise auch abgemahnt, wenn in den AGB der gewerblichen Anbieter bei eBay ein Verweis auf die AGB der Verkaufsplattform eBay vorhanden ist.

Sind Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Informationspflichten gem. § 312g BGB iVm. Art 246 § 3 EGBGB berechtigt?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die oben genannten Informationspflichten bestehen. Gleichwohl stellt sich weiterhin die Frage, ob es sich bei fehlen dieser Angaben um einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß handelt.

Die Rechtssprechung in diesem Bereich ist leider sehr uneinheitlich. Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 07.03.2008, Az: 16 O 66/908) hielt das Fehlen der oben genannten Informationen für eine lediglich unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs, so dass eine kostenpflichtige Abmahnung nicht berechtigt wäre und deshalb auch keine Abmahnkosten zu ersetzen sind. Begründet wird diese Beurteilng damit, dass der Kunde in der Regel selbst durch ein Mindesmaß an geschäftlicher Sorgfalt in der Lage sei den Bestelltablauf zu verstehen und sich selbst einen Ausdruck der Bestellung bzw. des Angebots und des Preises zu machen. Der durchschnittliche Verbraucher wisse mit einem Warenkorb oder einem ähnlichen Bestellsystem umzugehen.

Die Landgerichte Lübeck (Urteil vom 22.04.2008, Az: 11 O 9/08) und Frankenthal (Urteil vom 14.02.2008, Az: 2 O 175/07) hingegen beziehen sich konkret auf eBay und sind der Auffassung das die AGB von eBay sich auch auf den Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Kunden auswirken und insoweit den Informationspflichten des Händlers dadurch genüge getan werde, dass der Kunde ebenfalls Mitglied bei eBay ist.

Diese Entscheidungen orientieren sich nach meiner Meinung am gesunden Menschenverstand und zeigen, dass der Kunde auch von der Rechtssprechung nicht -wie zuletzt so häufig – als unterdurchschnittlich Intelligent hinzustellen ist.

Leider gibt es auch abweichende Entscheidungen anderer Gerichte, welche der Auffassung vertreten, dass es – gerade auch bei eBay notwendig ist in eigenen AGB umfassend den o.g. Informationspflichten nachzukommen. So entschied bespielsweise das Landgericht Hannover (Urteil vom 17.03.2010, Az: 22 O 16/10), dass die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay den Anbieter nicht von seinen Belehrungspflichten entbinden, da nur durch eine gesonderte Belehrung sichergestellt werden kann, dass der Kunde zuverlässig die gebotenen Informationen von seinem Vertragspartner erhält.

Insoweit sollte durch eine rechtsischere Gestaltung von AGB sichergestellt werden, dass Risiken einer Inanspruchnahme im Rahmen einer Abmahnung weitgehend minimiert werden. Unser Angebot zur Erstellung und Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen finden Sie hier.

Bereits die Abmahnkosten einer berechtigten Abmahnung übersteigen in der Regel die Kosten für die rechtssichere Erstellung individueller AGB.

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