Unterlassungserklärung

In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Kanzleien auf das massenhafte Abmahnen von mutmaßlichen Urheberrechtsverletzungen spezialisiert. Im Rahmen der versandten Abmahnschreiben wird immer auch eine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt, welche der Adressat der Abmahnung unterzeichnen soll. Das Beifügen einer vorgefertigten Unterlassungserklärung ist zwar nicht zwingend erforderlich damit die Abmahnung wirksam erfolgt, allerdings hat es erhebliche Vorteile für den Abmahnenden eine solche Unterlassungserklärung vorzufertigen.

 

Soll ich die vorgegebene Unterlassungserklärung unterzeichnen oder gar nicht reagieren?

  • Gar nicht auf eine Abmahnung zu reagieren ist in der Regel die ungünstigste Verhaltensweise. Sofern gar nicht reagiert wird, kann der Rechteinhaber im Rahmen einer sog. einstweiligen Verfügung versuchen die mutmaßlich verletzen Rechte gericht geltend zu machen. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens werden die Ansprüche des Rechteinhabers jedoch nicht umfassend überprüft, sondern der Rechteinhaber muss seinen Anspruch nur Glaubhaftmachen, so dass selbst bei einer unberechtigten Abmahnung nicht auszuschließen ist, dass Sie zumindest vorläufig die erheblichen Kosten eines solchen Verfahrens zu tragen haben, welche in der Regel im Rahmen mehrerer tausend Euro liegen können.

 

  • Darüber hinaus kann in den wenigsten Fällen zu einer Unterzeichnung der vorgefertigen Unterlassungserklärungen geraten werden. In diesem Fall droht dann zwar keine einstweilige Verfügung mehr, allerdings wird der Rechteinhaber in der Regel zahlreiche für Sie ungünstige Formulierungen wählen. So enthalten die vorgefertigten Unterlassungserklärungen häufig zu weit gefasste Verpflichtungen, wie z.B. ein Schuldanerkenntnis, ein konkretes Vertragsstrafeversprechen und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz in einer vorgegebenen Höhe.

 

  • Daher ist der richtige Weg, wie zumeist, ein Mittelweg. Daher sollte eine angemessene und entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung äußerste Sorgfalt und Sachkenntnis notwendig ist, da die Unterlassungserklärung Sie 30 Jahre bindet und im Falle einer Unterlassungserklärung welche nicht weitreichend genug ist, gleichwohl ein teures gerichtliches Verfahren droht. Eben aus diesem Grund können wir nicht zur ungeprüften Verwendung von Muster-Unterlassungserklärungen aus dem Internet raten. Im Zweifelsfall sollten Sie sich daher von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.

Welche Vorteile bringt mir eine modifizierte Unterlassungserklärung?

  • Durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erreichen Sie zunächst, dass Sie kein Schuldanerkenntnis abgeben, so dass der Ihnen vorgeworfenen Verstoß gegen das Urheberrecht nicht eingeräumt wird.

 

  • Weiterhin hat die Abgabe einer angepassten Unterlassungserklärung den Vorteil, dass die von der Gegenseite geforderten Vertragsstrafen, welche in der Regel deutlich zu hoch angesetzt sind, im Wiederholungsfall nicht in fester und vorgegebener Höhe fällig werden. Vielmehr ist eine von der Gegenseite bezifferte Vertragstrafe durch ein zuständiges Gericht auf deren Angemessenheit überprüfbar.

 

  • Darüber hinaus senkt die Abgabe der Unterlassungserklärung den Gegenstandswert erheblich, da die Gerichte und Anwälte in einem Gerichtsverfahren die Kosten nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnen. Dieser beträgt, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde in der Regel mehr als 10.000,- €. Nachdem modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wird der oben genannte Betrag deutlich reduziert. In der Regel bleibt nach Abgabe einer ausreichenden Unterlassungserklärung lediglich ein Gegenstandswert in Höhe von wenigen hundert Euro, an welchem sich die Anwalts- und Gerichtskosten im Streitfall bemessen würden.

 

  • Nicht zuletzt wird mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung im Verhältnis zum Rechteinhaber abgesichert, dass von diesem Rechteinhaber für die Vergangenheit keine weiteren kostenträchtigen Abmahnungen zu erwarten sind.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung – gerne auch per Email – zuschicken. Sollten Sie sich dann entscheiden uns mit der Bearbeitung zu beauftragen, vertreten wir Sie außergerichtlich zum angemessenen Pauschalpreis.

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