Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Die Problematik der Länge der Widerrufsfrist bei Verkäufen über Ebay dürfte mittlerweile den im Onlinehandel tätigen Gewerbetreibenden bekannt sein. Allerdings bezieht sich diese Problematik der Länge der Widerrufsfrist nicht allein auf Verkäufe über Ebay, hier wird allerdings der Verstoß durch die Transparenz des Verkaufssystems auch für den nach Abmahngründe suchenden Wettbewerber ohne weitere aufwendige Recherche ersichtlich. Denn die Begründung der Gerichte stützt sich hierbei für die Verlängerung der Widerrufsfrist auf den Umstand, dass vor bzw. unmittelbar nach Vertragsschluss nicht in sog. „nichtflüchtiger Textform“ über das bestehende Widerrufsrecht belehrt wurde. Am Bildschirm lesbare und ausdruckbare Belehrungen genügen diesem Formerfordernis nicht, so dass ein sehr großer Teil der Onlinehändler wahrscheinlich nicht hinreichend vor oder kurz nach dem Vertragsschluss belehren. Um einen solchen Verstoß jedoch nachzuweisen ist es allerdings notwendig, dass der komplette Bestellvorgang durchlaufen wird. Diesen Aufwand wird ein Wettbewerber wohl nicht ohne weiteres betreiben.

Allerdings gibt es neben dieser bekannten Problematik noch andere abmahnfähige Formulierungen. Nur beispielhaft wurden zahlreiche Widerrufsbelehrungen nicht an die aktuelle BGB-InfoVO angepasst, so dass die Hinweispflichten gem. §§ 312c ff. häufig nicht zu finden sind. Ferner wird immer noch häufig versucht dem Verbraucher aufzugeben, wie die Rücksendung zu erfolgen hat. So findet sich immer wieder der nicht zulässige Hinweis, dass nicht frankierte Rücksendungen nicht angenommen werden. Auch dies ist, da es die Verbraucherrechte verkürzt, nicht zulässig und daher abmahnfähig.

Es ist vorherzusehen, dass die nächste „Baustelle“ wahrscheinlich der Schadensersatzanspruch wegen Ingebrauchnahme der Ware sein wird. Dies ist allerdings noch nicht abschließend absehbar, so dass zu raten ist das amtliche Muster derzeit weiter zu verwenden.

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