Abmahnung Arbeitsrecht

Auf dieser Seite möchten wir Sie über das Thema der arbeitsrechtlichen Abmahnung unterrichten.

Sofern Sie Informationen zum Thema Abmahnung wegen Filesharing im Internet und modifizierte Unterlassungserklärung suchen so finden Sie diese hier. Informationen zum Thema wettbewerbsrechtliche Abmahnung suchen, finden Sie diese hier.

Arbeitsrechtliche Abmahnung – Was versteht man darunter?

Unter einer Abmahnung versteht man nicht jeden Hinweis des Arbeitgebers, mit welchem dieser zum Ausdruck bringt, dass er mit Ihrer Arbeitsleistung nicht zufrieden ist. Eine solche Beanstandung ist nur dann gefährlich für Ihr Arbeitsverhältnis, wenn eine „Abmahnung“ im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zunächst ist es notwendig, dass das abgemahnte Verhalten seitens des Arbeitgebers möglichst genau beschrieben wird. Daher ist es zwingend notwendig, dass der Arbeitgeber exakt den Zeitpunkt des Verstoßes gegen den Arbeitsvertrag nennt und den Verstoß genau beschreibt. Lediglich pauschlae Vorhaltungen, wie z.B. „mangelhafte Arbeitsleistung“ oder „häufige Verspätungen“ sind nicht hinreichend exakt und daher keine Abmahnung im rechtlichen Sinne.
  2. Weiterhin muss der Arbeitgeber das der Abmahnung zu grunde liegende Verhalten deutlich rügen und den Arbeitnehmer dazu auffordern das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  3. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber hinreichend deutlich macht, dass im Falle der Wiederholung des gerügten Verhaltens eine Kündigung ausgesprochen werden wird.

In welcher Form muss eine Abmahnung ausgesprochen werden?

Grundsätzlich bedarf eine Abmahnung nicht der Schriftform. Allerdings ist es im Rahmen eines etwaigen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zumeist nur bei einer schriftlichen Abmahnung möglich, wenn die Abmahnung nicht zu einer Verhaltensänderung des Arbeitnehmers geführt hat und deshalb eine Kündigung nachfolgte.

Von wem darf eine Abmahnung aussgesprochen werden?

Eine Abmahnung darf nicht nur von demjenigen ausgesprochen werden, welcher auch zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt wäre. Die Abmahnung kann auch von anderen Personenen ausgesprochen werden , welche dem abgemahnten Arbeitnehmer Weisungen erteilen dürfen.

Welchem Zweck dient eine Abmahnung?

Zunächst einmal ist festzustellen, dass eine Abmahnung dem Zweck dient, dass nicht aufgrund schlüssigen Verhaltens, der Arbeitsvertrag dahingehend abgeändert wird, dass ursprünglich vertragswidriges Verhalten zu vertragsgemäßem Verhalten wird. Darüber hinaus ist die Abmahnung in der Regel Voraussetzung für das Aussprechen einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung. Wenn der Arbeitgeber ein Verhalten, welches später Anlass zur verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung bieten soll, vorher nicht zumindest einmal erfolglos abgemahnt hat, kann der Arbeitgeber die Kündigung nicht auf dieses beanstandete Verhalten stützen. Insoweit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor der Kündigung die Gelegenheit zu geben sein Verhalten zukünftig zu ändern.

Reicht eine einmalige Abmahnung?

Ja, in der Regel schon! Es genügt, wenn dem Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einmalig die Gelegenheit gegeben hat sein Verhalten zukünftig zu verändern.

Welche Verhaltensmöglichkeiten bieten sich bei Erhalt einer Abmahnung?

Nach Erhalt einer Abmahnung sollten Sie überlegen, ob es sinnvoll ist gegen die Abmahnung vorzugehen. Hierzu ist zunächst zu empfehlen, dass Sie geeignete Zeugen oder Unterlagen sammeln, anhand welcher bewiesen werden, kann, dass die Abmahnung nicht berechtigt war. Ferner sollten Sie vermeiden schriftlich eine Abmahnung als berechtigt anzuerkennen.

Ferner können Sie eine Gegendarstellung abgeben. Wenn der Arbeitgeber die Abmahnung zur Personalakte genommen hat, sollte ggf. eine Gegendarstellung verfasst werden, welche vom Arbeitgeber sodann auch zur Personalakte zu nehmen ist. Hierzu ist der Arbeitgeber nach § 83 Abs. 2 BetrVG verpflichtet. Hierbei ist zu beachten, dass sie zwar Ihre Sicht der Dinge schildern, allerding sollten Sie dem Arbeitgeber nicht durch umfassende Sachverhaltsdarstellungen im Falle einer Klage die Beweisbarkeit des der Abmahnung zu Grunde liegenden Verstoßes erleichtern. Eine Gegendarstellung ist auch im Falle einer berechtigten Abmahnung möglich.

Weiterhin besteht die Möglichkeit gegen die unberechtigte Abmahnung gerichtlich vorzugehen. Denn wenn die Abmahnung nicht berechtigt war, haben Sie einen rechtlichen und gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. In einen solchen Verfahren hat der Arbeitgeber die Berechtigung der Abmahnung zu beweisen.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder aufgrund des abgemahnten Verhaltens von Ihrem Arbeitgeber gekündigt worden sind, beraten wir Sie gerne. Wenn Sie es wünschen verhandeln wir mit Ihrem Arbeitgeber oder treten nicht nach außen auf. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Erstellung einer Gegendarstellung. 

 

Adresse

    Navigation