Cloud Computing

Cloud Computing Verträge

Cloud Computing ist derzeit eines der wesentlichen Themen im Bereich der IT-Unternehmen. Nicht zuletzt durch die Vielzahl der Anbieter von Cloud-Computing Lösungen steigt der Bedarf an sinnvollen vertraglichen Lösungen. Gerade im Bereich kleinerer Anbieter von Cloud Computing Lösungen wird die vertragliche Sicherheit häufig vernachlässigt, was schwerwiegende Folgen nach sich ziehen kann. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die rechtlichen Probleme im Bereich Cloud Computing geben. Einfach „ab in die Cloud“ kann für Unternehmen zahlreiche negative Konsequenzen nach sich ziehen, so die eigentliche Kostenersparnis durch Outsourcing der IT-Dienstleistungen auf fremde Server im Internet zum ggf. kostspieligen Risiko werden kann.

Rechtswahl, Gerichtsstand und Vertragssprache bei Cloud Computing Verträgen

Zunächst einmal sollte im jeweiligen Vertrag, welcher häufig auch internationale Bezüge hat, festgelegt werden, welches Recht auf den Vertrag Anwendung finden soll. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien im Bereich der Wahl des anwendbaren Rechts frei. Ausnahmen bestehen nur in Teilbereichen, in denen zwingende Regelungen des Rechts eines Staates nicht abbedungen werden können. Darüber hinaus besteht eine wesentlicher Zusammenhang zwischen dem anwendbaren Recht und der Wahl der Vertragssprache und des Gerichtstandes. Nur wenn die Vertragssprache dem anwendbaren Recht entspricht, lassen sich Probleme bei der Auslegung einzelner Rechtsbegriffe weitgehend vermeiden. Aus deutscher Sicht ist die Vereinbarung des deutschen Rechts und der deutschen Sprache zu empfehlen.

Schiedsklauselvereinbarung im Bereich der Cloud Computing Verträge

Ferner kann es sinnvoll sein eine Schiedsklausel in den jeweiligen Cloud Computing Vertrag aufzunehmen. Diese Möglichkeit bietet zahlreiche Vorteile. Denn zunächst kann eine Schiedsstelle vereinbart werden, welche über ausreichende Sachkunde verfügt und daher auch in der Lage ist aus eigener Sachkunde technische Vorgänge zu beurteilen, was im Streitfalle einen erheblichen Zeitvorteil mit sich bringen kann. Darüber hinaus kann hierdurch auch die Beauftragung kostenintensiver Gutachten durch das erkennenende Gericht vermieden werden. Allerdings ist es nicht sinnvoll durch eine solche Vereinbarung auf den ordentlichen Gerichtsweg vollständig zu verzichten, da in diesem Fall auch keine Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung im Wege der Berufung bestünde.

Konkrete Vereinbarung der Leistungen ist unerlässlich

In jedem Fall ist, wie in jedem Fall der IT-Leistungen, eine umfangreiche Leistungsbeschreibung von entscheidender Bedeutung. Hierbei gilt es die Leistungen der jeweiligen Vertragspartner möglichst genau zu beschreiben und den Vertrag exakt zu formulieren. Hierbei ist es inbesondere notwendig die gewünschten Cloud Computing Leistungen genau zu definieren. Benötigt der Auftraggeber eine bestimmte Anwendung (Software as a Service, bzw. SaaS), so eine bestimmte Entwicklungsumgebung genutzt werden (Platform as a Service, bzw. PaaS) oder plant der Auftraggeber die Nutzung von IT-Infrastruktur (Infrastructure as a Service, bzw. IaaS).

Vertragliche Einordnung der jeweiligen Leistungen des Cloud Computing

Die Einordnung in einen bestimmten Vertragstyp des bürgerlichen Rechts wird im Zweifel nicht genau möglich sein, selbst wenn eine Einordnung von seitens der Rechtsprechung erfolgt, so mag diese Einordnung für die Vertragsparteien in der Regel nicht sachgerecht sein, so dass es sich bei den jeweiligen Verträge in der Regel um sogenannte typengemischte Verträge handelt. Eine Einordnung in die Vertragstypen des BGB würde wahrscheinlich wie folgt aussehen:

  • SaaS stellt aus rechtlicher Sicht einen zeitlich begrenzten Zugriff auf Software dar. Insoweit ist diese Art des Cloud Computing als eine Art des Application Service Providing (ASP) einzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher SaaS als mietvertragliche Gestaltung zu sehen. Diese kann jedoch gerade im Bereich ergänzend vereinbarter Leistungen mit dienstvertraglichen Elementen kombiniert werden.
  • PaaS ist ebenfalls ein zeitlich begrenzter Zugruff auf eine Entwicklungsumgebung und daher von der Struktur ebenfalls als mietvertragsähnlich einzustufen. Ergänzende Regelungen können ebenfalls dienstvertraglichen Charakter haben.
  • IaaS ist nicht einfach zu charakterisieren. Eine reine Bereitstellung von Hardware und oder Storage bzw. Speicherplatz erfolgt regelmäßig in Form eines Mietvertrages, während bestimmte Leistungen, wie z.B. Webhosting nach der Rechtsprechung des bundesgerichtshofes, aufgrund des geschuldeten Erfolgs der Leistung, als Werkvertrag zu charakterisieren sind.

Rechtsfolgen bei Mängeln der Leistung (Leistungsstörungsrecht)

Im Falle der nicht vertragsgemäßen Erbringung von Leistungen, ist ohne vertragliche Regelungen auf das jeweilige Leistungsstörungsrecht der anwendbaren Vertragstypen zurückzugreifen. Ferner kann je nach Art der jeweiligen Leistung eine Einordnung schwerlich möglich sein, so dass sich gerade im Hinblick auf die Ansprüche bei nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung eine individualvertragliche Regelung unentbehrlich ist. Wenn man nun exemplarisch davon ausgeht, dass eine vertragliche Regelung nicht erfolgt ist, so besteht nach Mietvertragsrecht lediglich die Pflicht die vertragsgemäße Leistung dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Allerdings folgt aus der gesetzlichen Regelung nicht, welche Betriebszeiten und Verfügbarkeiten für die jeweilige Leistung vereinbart sind und innerhalb welches Zeitraum etwaige Störungen beseitigt werden müssen. Insoweit besteht ohne ausdrückliche Vereinbarung erhebliche und für die Vertragsparteien nicht akzeptable Unsicherheit. Ohne entsprechende Vereinabrung ist der Anbieter nur zur Entgegennahme und Bearbeitung von Störungsmeldungen verpflichtet. Insoweit ist es aus unserer Sicht zwingend erforderlich die Folgen einer etwaigen Leistungstörung im Rahmen eines Service Level Agreements zu regeln.

Datenschutz bei der Speicherung auf fremden Servern

Ein weiteres erhebliches Problem kann die Speicherung von Unternehmens- bzw. Kundendaten auf fremden Servern darstellen. Hierbei sind zahlreiche Dinge zu beachten, so dürfen z.B. personenbezogene Daten nicht ohne weiteres im nicht europäischen Ausland gespeichert werden, schließlich ist das Web international, so dass sich häufig der Speicherplatz auf Serverfarmen im außereuropäischen Raum befinden wird. Auch der Übertragungsweg über das Internet führt gegenenfalls zu zahlreichen Problemen, sofern die Daten nicht verschlüsselt übertragen werden. Hierbei sind zahlreiche Gesichtspunkte zu beachten, welche den Rahmen dieser kurzen Einleitung übersteigen. Daher sollten Unternehmen nicht unüberlegt auf Outsourcing im IT-Bereich setzen.

Sollten Sie vor der Frage stehen, ob eine Cloud Computing Lösung für Ihr Unternehmen rechtlich zulässig ist oder entsprechende Leistungen als Unternehmen anbieten wollen, so helfen wir Ihnen gerne mit kompetenter Beratung weiter. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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