Abmahnung Verstoß ElektroG

Abmahnungen wegen Verstößen gegen Regelungen des Elektrogesetzes (ElektroG)

Die Regelungen des ElektroG sind zahlreichen Anbietern und Marktteilnehmern, insbesondere im Bereich des Onlinehandels nicht geläufig. Im wesentlichen dienen die Regelungen des ElektroG dem Umweltschutz, indem durch diese Regelungen sichergestellt werden soll, dass lediglich Geräte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gebracht werden, deren Entsorgung bzw. Verwertung gesichert ist.

Rechtliche Probleme des Elektrogesetzes für Shopbetreiber?

Insoweit sind die Hersteller von Eletrogeräten, welche nicht nur elektronische Bauteile sind, nach § 6 ElektroG verpflichtet sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte registrieren zu lassen. Wenn man sich diese Regelung anschaut, scheint für den Verkäufer von Elektrogeräten zunächst einmal keine Gefahr eines Verstoßes zu bestehen. Allerdings kann sich diese Einschätzung als kostenträchtigter Irrtum erweisen, welcher wie noch zu zeigen ist, auch eine Abmahnung von Wettbewerbern nach sich ziehen kann. Nach § 3 Abs. 12 ElektroG ist nämlich derjenige, welcher solche nicht registrierte Elektrogeräte schuldhaft zum Verkauf anbietet oder Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich des Elektrogesetzes einführt, dem Hersteller gleichzusetzen, so dass auch den Vertreiber bzw. Importeur die oben genannte Registrierungspflicht trifft. In der Konsequenz dürfen Elektrogeräte ohne Registrierung nicht vertrieben werden, was sich unmittelbar aus § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektrogesetz ergibt.

Ferner bestehen zahlreiche Kennzeichnungpflichten im Zusammenhang mit dem Elektrogesetz. Insbesondere muss erkennbar sein, wann das Produkt erstmals in den Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt worden ist, wer Hersteller des Elektrogerätes ist und außerdem muss eine Kennzeichnung mit einer „durchgestrichenen Mültonne“ vorhanden sein. Diese Kennzeichnungen müssen auch dauerhaft sein.

Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektroG? Sind Verstöße gegen die oben genannten Regelungen wettbewerbsrechtlich relevant und damit im Wege einer Abmahnung verfolgbar?

Bei den oben genannten Regelungen des ElektroG handelt es sich um gesetzliche Vorschriften, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere enthält die Vorschrift in § 6 Abs 2 S. 5 ElektroG ein produktbezogenes Vertriebsverbot und damit eine Marktverhaltensregelung (vgl. Köhler, in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, § 4 UWG Rn. 11.151; OLG Düsseldorf in MIR 08/2007).
Ferner folgt die wettbewerbsrechtliche Relevanz auch aus der Tatsache, dass sich nicht registrierte Hersteller der gesteigerten auch finanziellen Belastung der übrigen gesetzestreuen Hersteller/ Importeure entziehen können und damit einen sog. wettbewerbsrechtlich relevanten Vorsprung durch Rechtsbruch erhalten.

In der Konsequenz können daher nach der Rechtssprechung Verstöße gegen die obigen Vorschriften durchaus zu einer berechtigten Abmahnung führen, welche teilweise erhebliche Kosten nach sich ziehen kann. Darüber hinaus wird im Rahmen einer berechtigten Abmahnung zwingend die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Sofern Sie eine Abmahnung erhalten sollten oder ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Konkurrenten nicht länger hinnehmen wollen, so freuen wir uns auf ihre Kontaktaufnahme. Gerne prüfen wir die Abmahnung auf ihre Berechtigung und geben Ihnen verbindliche eine konkrete Handlungsempfehlung.

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