Urteile Filesharing
Filesharing: Klagen am Wohnsitz des Beklagten?
- Oktober 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
Und Sie können doch nicht Klagen wo Sie wollen……
Kürzlich hatte sich das Amtsgericht in Frankfurt mit der Frage zu beschäftigen, wo ein behaupteter Filesharing Verstoß gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Diesbezüglich war bisher weit verbreitete Ansicht der Rechtsprechung, dass der sog. fliegende Gerichtsstand auch für Filesharing-Fälle gelte. Dieser besagt, dass eine Klage auf Unterlassung und Schadensersatz bei Rechtsverstößen im Internet bei jedem beliebigen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht werden kann. Dies wurde damit begründet, dass bei deliktische Verstößen, d.h. bei Verstößen aus unerlaubter Handlung, immer das Gericht, als Streitgericht, gewählt werden könne, an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde.
Nicht immer trägt der Störer die Kosten der einstweiligen Verfügung nach Filesharing Abmahnung
- Juni 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
In einem Beschluss hat das OLG Köln kürzlich entschieden, dass die Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht immer vom als Störer in Anspruch genommenen Anschlussinhaber zu ersetzen sind (Beschluss vom 20.05.2011 Az.:6 W 30 / 11).
Warum hat das Gericht dem Rechteinhaber die Kosten der einstweiligen Verfügung trotz berechtigter Abmahnung auferlegt?
Mit dieser Entscheidung hat das Gericht juristisches Neuland betreten. Um diese Entscheidung verstehen zu können ist zunächst notwendig sich einmal mit dem Zweck der Abmahnung zu beschäftigen. Die Abmahnung stammt eigentlich aus dem Bereich des Wettbewerbsrecht. Hier hatte die Abmahnung den Zweck demjenigen, welcher gegen Verhaltensnormen verstoßen hat darauf aufmerksam zu machen und durch die Abagbe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Möglichkeit zu geben zu manifestieren, dass sich der abgemahnt zukünftig an die Marktverhaltensregeln halten wird.
Daher diente die Abmahnung eigentlich der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung!
Hierbei wurde seitens der Gerichte nicht gefordert, dass dem Abgemahnten eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgegeben wird. Weiterhin war es auch nicht erforderlich über die Reichweite und Möglichkeit der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung umfassend hinzuweisen. Diese Hinweise waren im Bereich des Wettbewerbsrechts deshalb nicht notwendig, da die mit der Abmahnung konfrontierten Markteilnehmer in rechtlicher Hinsicht nicht unerfahren waren und sind. Anders stellt sich die Situation im Bereich des Urheberrechts nach der Beurteilung des OLG Köln dar. Hier stellten die Richter bei der Entscheidungsfindung gerade darauf ab, dass gerade im Bereich der Filesharing-Thematik in der Regel Verbraucher mit einer Abmahnung konfrontiert werden und insoweit diese nicht hinreichend erfahren im Umgang mit Abmahnungen sind. Konkreten Fall hatte ein Rechteinhaber in dem Abmahnschreiben verlangt, dass der Abgemahnte die Abmahnkosten ersetzt und weiterhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert, welche sich auf sämtliche Werke der Rechteinhaberin bezog. Ferner wurde in dem Abmahnschreiben mehrfach darauf hingewiesen, dass eine geänaderte Unterlassungserklärung zu erheblichem Mehraufwand führe und weiterhin auch nicht akzeptiert werde, was die Unwirksamkeit der Unterlassungserklärung zur Folge habe.
Einer solchen Vorgehensweise gegenüber Verbrauchern hat das OLG Köln im Ergebnis für nicht akzeptabel gehalten.
Dies ergebe sich daraus, dass dem Verbraucher gegenüber in dem Abmahnschreiben keine Hinweise enthalten sein dürfen, welche diesen von der Abgabe der Unterlassungserklräung abhalten. Eben dies sei in dem fraglichen Schreiben der Fall gewesen, da hier zunächst ein Unterlassungsanspruch gefordert wurde, welcher über dem zwingend notwendigen Anspruch lag, da eine Erstreckung des Unterlassungsanspruchs auf sämtliche Titel zwar durchaus sinnvoll sein kann, jedoch nicht zwingend notwendig ist. Darüber hinaus ist es nicht zutreffend, dass eine zutreffend geänderte Unterlassungserklärung nicht zum Entfall des Unterlassungsanspruchs führt.
Insoweit konnte der Abgemahnte aufgrund von Fehlern der Rechteinhaber auch im einstweiligen Verfügungsverfahren noch die Unterlassungserklärung abgeben ohne die Kosten des Verfahrens auferlegt zu bekommen.
Wie ist diese Entscheidung zu bewerten?
Zunächst einmal ist sehr zu begrüßen, dass nunmehr auch im Bereich des Landgerichts Köln dem Störer nicht immer noch weitergehende Verpflichtungen auferlegt werden. Darüber hinaus wurde auch zutreffend erkannt, dass ein qualitativer Unterschied zwischen einem Verbraucher und einen Unternehmer vorliegen muss und diesem auch im Rahmen der Formulierung von Abmahnschreiben Rechnung zu tragen ist. Allerdings besteht auch nahc diesem Beschluss fest, dass mit mit einer Abmahnung nicht zu spaßen ist, da es nur eine Frage der Zeit ist, bis die Abmahnkanzleien ihre Abmahnschreiben an diese Tendenz der Rechtsprechung anpassen. Weiterhin sollte auch zukünftig dafür Sorge getragen werden, dass ein einstweiliges Verfügungsverfahren mit dem Risiko der Entstehung erheblicher Kosten tunlichst vermieden werden sollte.
Gerne vertreten wir Sie im Falle einer erhaltenen Abmahnung zum angemessenen Festpreis. Weitere Informationen zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing finden Sie hier.
AG Elmshorn begrenzt Anwaltskosten bei Tauschbörsenabmahnung
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Elmshorn die zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein komplettes Musikalbum auf einen Betrag in Höhe von 150,42 € begrenzt.
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
Bai Erahlt einer Abmahnung stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Anschlussinhaber als sog. Mitstörer in Anspruch genommen werden kann.
Diese Fragestellung ist gerade im Hinblick auf die immer häufiger Verwendung findende WLAN-Technik überaus relevant. Denn dem normalen Computer-Nutzer ist es nicht plausibel, dass dieser ggf. auch für von unbekannten Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen, einzustehen hat.
Zur Mitstörerhaftung bei W-LAN Netzwerken
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
Eine Zusammenfassung der aktuellen Rechtssprechung zur Haftung des Anschlussinhabers für mittels W-LAN begangene Urheberrechtsverletzungen.
Auskunftserteilung durch Provider unverhältnismäßig
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
Auskunftserteilungsersuchen an den Provider bei zwei zum Herunterladen verfügbar gemachten Mp3 Files über ein Peer to Peer Netzwerk (P2P) unverhältnismäßig.
Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Offenburg ist eine durch die Staatsanwaltschaft beantragte Auskunftserteilung durch den Provider zur Ermittlung des Anschlussinhabers einer dynamischen IP-Adresse bei lediglich zwei zum Herunterladen bereitsgestellten Mp3 Files unverhältnismäßig.
Zur Erstattungspflicht von Abmahnkosten
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
Immer wieder werden im Rahmen der Massenabmahnungen wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung erhebliche Summen seitens der Urheberrechtsinhaber in Rechnung gestellt. Diese Kosten, welche im ersten Anschreiben häufig als „günstiges“ Vergleichsangebot dargestellt werden, belaufen sich je nach Rechteinhaber und je nach mutmaßlich getauschter Datei auf Beträge zwischen 400,- € und 1200,- €.
Nun stellt sich jedoch die Frage, wofür diese Kosten im Ergebnis verlangt werden.
BGH begrenzt Schadenersatz in Filesharingfällen
- April 2011 in Urteile Filesharing von Rechtsanwalt Strohmeyer
In einer Pressemitteilung bezieht der BGH Stellung zur Frage der Deckelung der Abmahnkosten auf 100,- €.
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