Button-Lösung tritt am 01.08.2012 in Kraft

Am 01.08.2012 ist es soweit. Dass als sog. „Button-Lösung“ bekannte „Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr….“ tritt in Kraft.

Was ist der Hintergrund dieser neuen Regelung?

Ziel der neuen Regelungen ist es den Verbraucher umfassend vor sog. Abofallen zu schützen. Diese Abofallen finden sich derzeit, z.B. wenn man versucht um Internet Freeware herunterzuladen. Zum Teil landet man nach der Eingabe des Namens des gewünschten Software auf Seiten, wo dem Verbraucher suggeriert wird, dass dieser lediglich Kontaktdaten eingeben muss um die gewünschte Software zu erhalten. Dieses Vorgehen ist im Internet auch bei kostenfreien Angeboten nicht unüblich. Bei den sog. Abofallen hingegen findet sich auf der Internetseite allerdings versteckt der Hinweis, dass durch das Herunterladen der Software ein Abonnement abgeschlossen wird, welche in der Regel Kosten erhebliche Kosten nach sich zieht. Zumeist handelt es sich hierbei um 2-Jahres-Abos zum Gesamtpreis in Höhe von ca. 200,- €. Eben dieses Geschäftsmodell ist in den letzten Jahren immer wieder von zahlreichen unlauteren Anbietern genutzt worden um unaufmerksamen Verbrauchern einen Vertragsschluss aufzuzwingen. Diese Verträge hielten zwar in der Regel einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand, allerdings haben gerade diese Anbieter mit denjenigen Verbrauchern, die sich durch die zahlreichen Rechnungen und Mahnschreiben haben einschüchtern lassen, wahrscheinlich erhebliche Umsätze gemacht. Dies führte zu einem erheblichen Anstieg der Internetseiten mit Abofallen im Internet. Nähere Informationen zum Thema Abofallen haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Um dieser Art unlauterer Geschäftspraktiken einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber sich der Problematik angenommen. Durch eine unmissverständliche Gestaltung des Buttons, der zum Vertragsschluss führt, soll der Verbraucher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass er gerade einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt. Dies soll dadurch geschehen, dass der zum Vertragsschluss führende Button, als „Zahlungspflichtig Bestellen“ bezeichnet wird. Ferner erlaubt der Gesetzgeber ebenfalls ähnlich deutliche Formulierungen, wobei der Button keine weiteren Beschriftungen enthalten darf. Ferner muss der Button gut lesbar sein. Hierdurch soll zukünftig vermieden werden, dass der Verbraucher unüberlegt oder unerwünscht Verträge abschließt. Wenn man sich die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Änderung anschaut, hat daher auch der normale Online-Händler nunmehr die Folgen solch unlauterer Geschäftspraktiken auszubaden hat.

Die bisher üblichen Bezeichnungen der Schaltflächen in den meisten Online-Shops genügen den verschärften gesetzlichen Anforderungen ab dem 01.08.2012 nicht. Insbesondere erfüllen Formulierungen, wie „Bestellen“ oder „Weiter“ den Anforderungen der gesetzgeberisch gewünschten Warnfunktion nicht. Weiterhin ist aufgrund der Unsicherheit der „ähnlich deutlichen Formulierung“, ist von unserer Seite zu empfehlen, die gesetzlich genannte Beispielformulierung „Zahlungspflichtig Bestellen“ zu übernehmen.

Was sind die Folgen, wenn nach dem 01.08.2012 die Schaltfläche nicht ordnungsgemäß benannt wurde?

Die Risiken der Nichtumsetzung der gesetzlichen Vorgaben liegen zunächst darin, dass kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher abgeschlossen wird. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Verletzung dieser Vorgaben erneut zu einer Abmahnwelle führen könnte, da es sehr wahrscheinlich ist, dass die Gerichte den Verstoß gegen die neue gesetzliche Regelung, als Verletzung des Wettbewerbsrechts qualifizieren, welche die Bagatellschwelle des § 3 UWG überschreitet. Insoweit könnte eine berechtigte Abmahnung durch einen Konkurrentn durchaus dazu führen, dass der Abgemahnte die Kosten des Anwaltes des Abmahners zu tragen hätte. Diese belaufen sich nach derzeitiger Gebührentabelle bei einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,- €, auf ca. 650,- €/netto.

Was gibt es neben der neuen Gestaltung des „Buttons“ noch zu beachten?

Engegen der verbreiteten Meinung im Internet beschränken sich die Änderungen nicht ausschließlich auf die neue Gestaltung des finalen Buttons im Bestellablauf.

Weiterhin müssen dem Verbraucher folgende Informationen künftig auf der letzten Bestellseite klar und verständlich und ohne ablenkende Zusätze sowie in hervorgehobener Weise mitgeteilt werden:

1.) Darstellung der wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung.

2.) Die Angabe der Mindestlaufzeit bei Verträgen über wiederkehrende oder dauernde Leistungen.

3.) Die Angabe des Gesamtpreises inklusive aller damit verbundener Preisbestandteile und abgeführter Steuern

4.) Die Angabe zusätzlich anfallender Liefer- bzw. Versandkosten und sonstiger Zusatzkosten.

Insoweit sind zukünftig auch die oben genannten Pflichtangaben auf der letzten Seite des Bestellablaufs deutlich gegenüber weiteren Angaben hervorzuheben. Hinsichtlich der wesentlichen Merkmale der Dienstleistung ist derzeit jedoch zu beachten, dass derzeit noch unklar ist, in welchem Umfang diese auf der letzten Seite des Bestellvorgangs aufgeführt werden müssen. Die gesetzliche Regelung ist hier nicht eindeutig, so dass hinsichtlich dieses Punktes zunächst die Entscheidungen der Gerichte abzuwarten sind, welche den Umfang der notwendigen Informationen im Zweifel festlegen werden.

Die letzte Seite im Bestellprozess sollte daher zumindest folgende Informationen in deutlich hervorgehobener Form und ohne ablenkende Zusatzinformationen enthalten:

1) Kurze Beschreibung der Ware, welche die wesentlichen Mekrmal enthält. Der genaue Umfang ist bisher noch nicht rechtssicher zu beurteilen. Zu empfehlen sind z.B. Angaben zu Marke, Größe, Farbe etc. der jeweiligen Ware.

2) Preis der Ware

3) Versandkosten

4) Seitens des Händlers abzuführende Steuer (z.B. Umsatzsteuer)

5) Ggf. Kosten der Zahlungsart (z.B. Kosten bei Kreditkartenzahlung)

6) Vom Kunden zu zahlender Gesamtpreis

Die Hervorhebung dieser Angaben kann nach unserer Beurteilung entweder durch farbliche Gestaltung oder durch konsequente Formatierung der Schrift in Fettschrift erfolgen. Ebenso ist es denkbar den Teil der letzten Seite des Bestellprozesses farblich zu hinterlegen.

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