Annahmefristen in AGB

Vorsicht bei Vertragsannahmefristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

In Online-Shops werden häufig Vertragsannahmefristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert. Hierbei erfolgt der Vertragsschluss meist dergestalt, dass der Kunde durch das Absenden seiner Bestellung ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgibt, das der Händler dann durch Zusendung der Ware oder durch das Versenden einer Annahmebestätigung annehmen kann. Der rechtlich verbindliche Vertragsschluss erfolgt daher – zeitlich gesehen – erst mit der Annahmeerklärung des Händlers.

 

Eben diese Konstruktion des Vertragsschlusses ist für den Händler durchaus positiv, da im Gegensatz zu einigen Handelsplattformen, der Händler es hier selbst in der Hand hat einen verbindlichen Vertrag abzuschließen und nicht bereits mit dem Einstellen des Artikels zur Lieferung verpflichtet ist.

 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen war es üblich, diese an sich schon günstige Regelung, noch weiter zu verbessern, indem dort eine Frist festgelegt wurde, innerhalb welcher der Kunde an sein Angebot, nämlich die Bestellung, gebunden ist.

 

Eine entsprechende Regelung stand nun vor dem Landgericht in Hamburg ( Beschluss vom 29.10.2012, Az.: 315 O 422/12) auf dem Prüfstand.

 

In dem Verfahren ging es darum, dass ein Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Kunden auferlegt hatte, dass dieser über einen Zeitraum von 5 Tagen an seine Bestellung gebunden ist und innerhalb dieser Zeit der Händler entscheiden konnte, ob er den Vertrag mit dem Kunden schließen möchte.

 

Diese Frist hielt das Landgericht Hamburg für unangemessen lang, was das Gericht damit begründete, dass gerade im Bereich des Onlinehandels eine Vertragsannahmefrist von 5 Tagen nicht erwartet würde und deshalb dem Kunden ein 5tägiges Abwarten nicht zuzumuten sei. Nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg sei allenfalls eine Wartezeit von 2 Tagen sachgerecht und zumutbar.

 

Ob das Gericht hier eine Frist von 2 Werktagen gemeint hat, geht aus dem Urteil bereits nicht hervor, so dass eine rechtssichere Gestaltung einer sinnvollen Vertragsannahmefrist unter Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht mehr möglich sein dürfte.

 

Daher ist es ratsam, zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, die eigenen AGB kritisch zu überprüfen und eine ggf. vorhandene Regelung rechtssicher anzupassen.

 

Bei der Entscheidung handelt es sich bisher um eine Einzelfallentscheidung, allerdings ist derzeit nicht abzuschätzen, ob sich nicht weitere Gerichte dieser Auslegung anschließen. Außerdem kann aufgrund des sog. fliegenden Gerichtsstandes des Landgericht Hamburg im Falle wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen als Streitgericht gewählt werden.

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