Abmahnung wegen 40 Euro Klausel

Aus unserer Erfahrung hat sich gezeigt, dass die Abmahnungen wegen fehlender zusätzlicher Vereinbarung der 40 € Klausel außerhalb der Widerrufsbelehrung gerade bei Ebay derzeit am häufigsten vorkommen.

Wo liegt das Problem der 40 Euro Klausel?

In der Widerrufsbelehrung wird häufig die Klausel verwendet, aus welcher sich ergibt, dass der Kunde im Falle eines wirksamen Widerrufs bei einer Ware unterhalb von 40,- € die Rücksendekosten zu tragen hat.

Da nach aktueller Rechtssprechung des europäischen Gerichtshofs der Händler bereits die Kosten der Hinsendung zu tragen hat, ist es für den Händler durchaus interessant bei dem wirksamen Widerruf, gerade im Bereich von geringwertigen Waren, nicht auch noch die Rücksendekosten zu tragen. Gerade im Bereich des Onlinehandels über das Internet wird vom Widerrufsrecht seitens der Verbraucher relativ häufig Gebrauch gemacht. Im Bereich geringwertiger Artikel kann ein Händler bei Nutzung der 40,- € Klausel daher deutlich günstiger kalkulieren, weshalb es hierbei um einen Wettbewerbsvorteil und nicht zuletzt um bares Geld für den Händler geht.

Darüber hinaus ist die Formulierung der 40-Euro-Klausel auch in der Musterwiderrufsbelehrung als Option vorhanden und auch eBay stellt in seinem Rechtsportal eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung in welcher die 40-Euro-Klausel enthalten ist. Ebay hat das Problem allerdings zwischenzeitlich erkannt und weist in einer Fußnote darauf hin, dass zur Verwendung der 40-Euro-Klausel eine entsprechende Vereinbarung in AGB oder in der Artikelbeschreibung vorhanden sein muss.

Streitpunkt, wie und wo ist eine Vereinbarung der 40-Euro-Klausel notwendig?

Die gesetzliche Grundlage für die Notwendigkeit einer entsprechenden Vereinbarung findet sich in § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB. In dieser Regelung heisst es, dass hinsichtlich der 40-Euro-Klausel dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden können.

Hierzu gibt es auch einen entsprechenden Hinweis in der amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung, wo es unter Anmerkung Nr. 10 heisst: „Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden, stattdessen ist hinter „zurücksenden“ die 40-Euro-Klausel einzufügen.

Genügt die Vereinbarung zur Zahlung von Rücksendekosten in der Widerrufsbelehrung?

Hierzu ist die Rechtsprechung leider nicht eindeutig, in einigen von uns geführten Verfahren, z.B. vor dem Landgericht Berlin, waren die Richter unserer Ansicht, dass die Widerrufsbelehrung selbst bereits eine hinreichende vertragliche Vereinbarung im Sinne des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB darstellt. Insoweit sind die Klagen der Abmahner kostenpflichtig abgewiesen worden. Hierbei führte auch das Landgericht Berlin in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine nochmalige Vereinbarung eine unnötige Förmelei wäre.

Leider sind zahlreiche Gerichte hier auch anderer Ansicht, so haben beispielsweise das OLG Hamburg und auch das Oberlandesgericht Hamm die Verwendung einer gesonderten Vereinbarung der Tragung der Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung für notwendig erachtet.

 

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