Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Unter welchen Voraussetzungen ist Werbung mit durchgestrichenen Preisen rechtlich zulässig?

Die Werbung mit durchgestrichenen Preisen stellt wahrscheinlich eine der beliebtesten Verkaufsförderungsmaßnahmen dar. Dies gilt sowohl für den stationären Handel, als auch für den Handel im Internet.

Der Hauptangriffspunkt für den geneigten Wettbewerber bei der Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist die mangelnde Transparenz, die diese Art von Verkaufförderungsmaßnahmen zur irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) machen können.

Hinsichtlich der aus der jeweiligen Rechtsprechung resultierenden Voraussetzungen für Werbung mit durchgestrichenen Preisen ist zunächst zu unterscheiden, welcher Preis der durchgestrichene Bezugspreis ist. Hierbei ist deutlich darauf hinzuweisen, worauf sich der durchgestrichene Preis bezieht. Hierzu führt das LG Düsseldorf (Urteil vom 20.09.2011, Az.: 38 O 58/09) aus:

„Die Bezugnahme auf einen anderen Preis muss stets klar und deutlich bestimmt sein. Insbesondere muss deutlich sein, um was für einen Preis es sich bei den durchgestrichenen Preis handelt.“ Ferner führt das Gericht hier aus, dass es nicht ausreiche, wenn es sich um den eigenen „alten“ Preis handelt, hier ein „statt“ vor den durchgestrichenen Preis zu setzen. Insoweit ist zunächst notwendig, wenn auch nur mit einer *Angabe, darauf hinzuweisen, worauf sich der alte Preis (z.B. „Hersteller UVP“, „alter Preis“) konkret bezieht. Eine fehlende Angabe hat das LG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung, als wettbewerbswidrig und damit als abmahnfähig eingestuft. Hierbei wurde sogar vereinzelt seitens des OLG Köln vertreten, dass „UVP“ nicht verständlich sei. Diese Angabe wurde allerdings seitens des BGH zwischenzeitlich als zulässig und ausreichend angesehen (Entscheidung vom 07.12.2006, Az.:I ZR 271/03).

1. Bezugspreis ist die Preisempfehlung des Herstellers

a.) Zunächst einmal muss klargestellt werden, die Herstellerempfehlung unverbindlich ist.

b.) Sofern auf den empfohlenen Verkaufspreis zurückgegriffen wird, so muss dieser im Zeitpunkt der Nutzung aktuell noch als Verbraucherpreis in Betracht kommen. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der empfohlene Preis im Zeitpunkt des Vergleichs nicht mehr den wirklichen Verkaufspreisen am Markt entspricht. Daher ist der Vergleichspreis jeweils aktuell zu halten. Zum Teil wird versucht dieser Einschränkung dadurch zu begegnen, dass von ehemaliger unverbindlicher Preisempfehlung gesprochen wird. Aus rechtlicher Sicht, ist diese Vorgehensweise allerdings mit einem Restrisiko behaftet, da eigentlich nur der aktuell empfohlene Preis des Herstellers hinreichend transparent für den Kunden ist. Sofern auf die ehemalige UVP des Herstellers zurückgegriffen wird, ist sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um die zuletzt vom Hersteller angegebene UVP handelt. Es dürfte daher jedenfalls unzulässig sein, sich die jeweils höchste UVP aus dem Produktzyklus herauszusuchen. Dieser Fall wäre damit vergleichbar, dass ein Hersteller bewusst einen am Markt nicht zu erzielenden Preis (sog. Mondpreis), als „UVP“ verlangt, um den Händlern die Möglichkeit zu geben mit erheblichen Rabatten zu werben.

 

2. Bezugspreis ist der ehemalige eigene Verkaufspreis

a.) Das Hauptproblem ist zunächst, dass der ehemalige eigene Verkaufspreis über einen längeren Zeitraum tatsächlich gefordert worden sein muss. Hierzu findet sich bereits im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb eine Beweislastumkehr in § 5 Abs. 4 UWG. Im Streitfall muss daher der Händler beweisen, dass der geforderte Preis für angemessene Zeit tatsächlich gefordert wurde. Problematisch ist allerdings, was hier eine angemessene Zeitspanne darstellt. Hierzu führen die Gerichte aus, dass es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, so dass ein verbindlicher Zeitraum nicht genannt werden kann.

Als Beispiele sind in der Rechtsprechung entschieden worden:

– 3 Wochen zu kurz: Senkung der Preise, die nur testweise für bisher nicht absetzbare Ware verlangt worden war nach nur 3 Wochen;

– mindestens 6 Monate bei Orientteppichen;

– mindestens ein Monat bei Möbeln, wenn nicht besondere Gründe für einen früheren Preiswechsel nachgewiesen werden können.

Daher ist hier zusammenfassend anzuführen, dass die Vergleichspreise im günstigsten Fall einen Monat vorher tatsächlich und auch nachweisbar gefordert worden sein müssen. Absolute Sicherheit kann es aufgrund der erheblichen Spanne der ergangenen Einzelfallentscheidungen allerdings nicht geben.

b.) Ein weiteres Problem ist die Dauer der Preissenkung. Hierbei ist zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung irreführend i.S.d. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG sein kann, wenn über einen längeren Zeitraum mit einer Preissenkung des eigenen Preises geworben wird. Das LG München I hat diesbezüglich klargestellt, dass in einem Marktsegment, in dem die Preise häufig an die konstant ändernden Marktbedingungen angepasst werden, diese Preissenkungen lediglich bis zu 4 Wochen werblich genutzt werden dürfen, da andernfalls der gesenkte Preis bereits zum Normalpreis geworden sei. Dies begründet das Gericht damit, dass der Internetnutzer, gerade auch aufgrund der schnellen Änderungsmöglichkeiten des Mediums Internet, davon ausgeht, dass eine werblich herausgestellte Preissenkung nicht bereits längere Zeit zurückliegt (LG München I, Urteil vom 01.04.2010, Az.: 17HK 19517/09). Zwar mag diese Entscheidung einen Einzelfall darstellen, allerdings gibt es auch hinsichtlich dieser Frist keine starren Grenzen, da auch hierbei jeweils auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.

Daher lässt sich zusammenfassend feststellen, dass auch die vermeintlich einfache Art der Verkaufsförderungsmaßnahmen aus rechtlicher sich durchaus komplex ist.

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