Textilkennzeichnungsverordnung

Textilkennzeichnungsverordnung
Kennzeichnungspflichten des Onlinehändlers:

Die zunächst relevanten Kennzeichnungspflichten nach Textilkennzeichnungsgesetz sind zwischenzeitlich für neue Waren nicht mehr relevant, da dieses Gesetz am 08.05.2012 von der EU-Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 abgelöst wurde. Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich daher ausschließlich mit der Rechtslage ab dem 08.05.2012.

Hiernach sind Textilerzeugnisse die erstmalig nach dem 08.05.2012 innerhalb der EU in den Verkehr gebracht worden sind ausschließlich nach der oben benannten EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zu kennzeichnen.

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Hierbei sind folgende Voraussetzungen einzuhalten:

Es sind sämtliche Textilerzeugnisse zu kennzeichnen. Der Begriff des Textilerzeugnisses ist in der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 definiert:

1. „„Textilerzeugnis“ ein Erzeugnis, das im rohen, halbbearbeiteten, bearbeiteten, halbverarbeiteten, verarbeiteten, halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthält, unabhängig von dem zur Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren;

Daneben sind gemäß der Definition in Art. 2 der EU-Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 die folgenden Produkte ebenfalls wie Textilerzeugnisse zu kennzeichnen:

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt:

1. a) Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %;

2. b) Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 %;

3. c) die Textilkomponenten
i) der oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge,

ii) von Matratzenbezügen,

iii) von Bezügen von Campingartikeln,

sofern diese Textilkomponenten einen Gewichtsanteil von mindestens 80 %dieser oberen Schichten oder Bezüge ausmachen;

4. d) Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

Nicht hingegen gilt die Verordnung für folgende Produkte:

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden.

Die Kennzeichnung der Waren wird in der Regel seitens des Herstellers vorgenommen. Gleichwohl sollte der Online-Händler kontrollieren, ob diese Vorgaben seitens des Herstellers der Ware eingehalten worden sind. Besonders zu beachten ist allerdings, dass der Händler dann wie ein Hersteller behandelt wird, wenn dieser die Ware unter dem eigenen Markennamen in den Rechtsverkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder eine vorhandene Kennzeichnung ändert.

Der Onlinehändler hat sicherzustellen, dass die Waren ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und damit auch dass de Voraussetzungen der EU- Verordnung Nr. 1007/2011 eingehalten wurden.

In welchem Umfang muss der Onlinehändler die Faser-Kennzeichnungen vorhalten?

Im Rahmen der europäischen Textilkennzeichnung wird klargestellt, dass die notwendigen Kennzeichnungen dem Verbraucher vor dem Kauf, also vor Abschluss des Kaufvertrages, ersichtlich sein müssen. Eben dies kann nur sichergestellt werden, wenn direkt im Rahmen der Beschreibung die notwendigen Angaben zur Faserzusammensetzung gemacht werden.

Wo müssen die entsprechenden Angaben gemacht werden?

Wie sämtliche Hinweise und Belehrungen müssen diese dem Verbraucher möglichst offensichtlich zur Kenntnis gelangen. Dies kann z.B. direkt auf der Seite des Angebots in der Nähe der Beschreibung geschehen oder durch entsprechende Verlinkung auf der Angebotsseite. Ebenso denkbar ist die Platzierung auf der Bestellzusammenfassung, welche nach der sog. Buttonlösung ohnehin die wesentlichen Merkmale der Ware angeben muss. Ferner ist auch denkbar mittels eines Sternchen auf an anderer Stelle vorhandene Hinweise hinzuweisen.

Wie sind Textilerzeugnisse zu kennzeichnen, die mehrere verschiedene Fasern enthalten?

Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Faserbezeichnungen Anhang 1 der EU-Verordnung Nr. 1007/2011 zu verwenden sind. Die vollständige Verordnung inkl. der Faserbezeichnungen kann im Internet unter der Domain http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

abgerufen werden.

Weiterhin müssen die Bezeichnung und der Gewichtsanteil der in dem Produkt enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Die Angabe hat hierbei in Prozent zu erfolgen.

Beispiel:
60 % Seide
40 % Wolle

Nicht:
40 % Wolle
60 % Seide

Fasern zu dekorativen Zwecken bzw. mit antistatischer Wirkung

Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. im Bereich der Fasern, welche nur zu dekorativen Zwecken oder mit antistatischer Wirkung enthalten sind. Dekorative und isolierbare Fasern sind dann nicht anzugeben, wenn diese nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen. Metallfasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung hinzugesetzt werden sollen sind nicht anzugeben, wenn ihr Gewicht nicht mehr als 2 % des Fertigerzeugnisses beträgt.

Vereinfachte Kennzeichnung, bei schwer zu bestimmender Textilfaserzusammensetzung:

Eine Vereinfachte Kennzeichnung ist erlaubt, wenn die Zusammensetzung der Fasern nur schwer zu bestimmen ist. In diesem Fall darf eine einzelne Faser deren Gesamtgewicht weniger als 5 % beträgt, als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden.

Ferner dürfen mehrere Fasern, deren Anteil am Gesamtgewicht der Textilfaser zusammen bis zu 15 % beträgt ebenfalls als „sonstige Fasern“ bezeichnet werden.

Textilien mit nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs (z.B. Fell + Leder)

Entsprechende Zusatzstoffe sind unabhängig von deren Gewichtsanteil mit dem Hinweis:

„Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ anzugeben.

Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse

Hierzu sagt die Verordnung, dass ein Textilerzeugnis, das aus mehreren Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen sind, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.

Die Etikettierung ist allerdings dann nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a) Sie sind nicht Hauptfutterstoffe und

b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.

Weiterhin ist eine separate Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn zwei oder mehrere Erzeugnisse mit demselben Fasergehalt nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden. Diese brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen werden.

Da die Nichteinhaltung der Kennzeichnungspflichten wettbewerbsrechtlich relevant sein dürfte, ist dazu zu raten die entsprechenden Hinweise gut sichtbar zu platzieren um den Abmahnungen etwaiger freundlicher Mitbewerber zu entgehen.

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