Falsche Bewertung bei eBay

Im Rahmen unserer Tätigkeit werden wir sehr häufig mit der Fragestellung konfrontiert, ob sämtliche Bewertungen vom Kunden hinzunehmen sind. Auf der folgenden Seite möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick über die rechtlichen Möglichkeiten der Löschung falscher negativer Bewertungen bei eBay geben. Gerade im Hinblick auf die Relevanz der Bewertungen für die Positionierung der Artikel, kann eine negative Bewertung für den Shopbetreiber erhebliche finanzielle Einbußen bedeuten, so dass ein gerichtliches Vorgehen gegen falsche negative Bewertungen durchaus wirtschaftlich sinnvoll sein kann.

Sind negative Bewertungen bei eBay rechtlich angreifbar?

Diese Frage ist nicht allgmein zu beantworten. Zunächst ist hier zwischen verschiedenen Arten von negativen Bewertungen zu unterscheiden.

Bewertungen mit beleidigendem Inhalt

Bewertungen mit beleidigendem Inhalt sind in aller Regel gerichtlich angreifbar, da es nicht hingenommen werden muss, dass ein Verkäufer direkt im Rahmen der falschen Bewertung bleidigt oder diffamiert wird. Durch eine solche Bewertung wird in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verkäufers eingegriffen, so dass dieser einen Unterlassungsanspruch gegen den Bewertenden hat. Beleidigender Inhalt ist auch nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt, so dass die Chancen gegen eine solche Bewertung vorzugehen in der Regel als gut zu beurteilen sind.

Bewertungen mit falschen Tatsachenbehauptungen

Auch ein gerichtliches Vorgehen gegen falsche Tatsachenbehauptungen ist in der Regel erfolgreich. Hierbei ist es notwendig, dass in der negativen Bewertung etwas behauptet wird, dass nicht mit beweisbaren Tatsachen übereinstimmt. So kann z.B. gegen eine negative Bewertung mit dem Inhalt: „Keine Ware erhalten“ in der Regel erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden, wenn nachweisbar ist, dass der Kunde die Ware zweifelsfrei erhalten hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Verkäufer sich zwar bewusst der Möglichkeit der Bewertung im Rahmen des eBay Bewertungssystems aussetzt, allerdings führt dies gerade nicht dazu, dass der Bewertende falsche Tatsachen anführen darf, welche angeblich zu einer negativen Bewertung führen. Falsche Tatsachenbehauptungen sind nicht von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und insoweit zu löschen da diese einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Verkäufers darstellen.

Bewertungen mit Meinungen des Bewertenden

Diese Art der Bewertung ist in der Regel nicht angreifbar, da insoweit die Meinungsfreiheit des Bewertenden überwiegt und der Verkäufer sich durch die Nutzung der Verkaufsplattform eBay selbst der Möglichkeit der Bewertung aussetzt. Ein Beispiel für eine hinzunehmende Bewertung ist z.B. „unfreundlicher Verkäufer“. Das Problem bei dieser Formulierung ist, dass es im jeweiligen Empfinden des Bewertenden liegt, was ein freundlicher Kontakt ist. Insoweit ist der Gegenbeweis nicht zu führen und die Bewertung als solche nicht mit hinreichenden Erfolgaussichten gerichtilch angreifbar.

Wir hoffen Ihnen mit den obigen Ausführungen einen kleinen Überblick über die Angreifbarkeit von negativen Bewertungen gegeben zu haben.

Sofern Sie eine negative Bewertung nicht hinnehmen wollen, so stehen wir Ihnen mit kompetenter und fundierter Beratung gerne jederzeit zur Verfügung. Wir vertreten und beraten Shopbetreiber bundesweit und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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