Abmahnung wegen Werbung mit CE Zeichen
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen die Gefahren bei der Nutzung der CE-Kennzeichnung im Rahmen der Werbung für Artikel aufzeigen. Gerade im Rahmen der Nutzung von CE-Kennzeichen werden in letzter Zeit vermehrt Abmahnungen gegenüber Shopbetreibern ausgesprochen.
Hintergund der Problematik der CE-Kennzeichnung ist folgender:
Auf zahlreichen Artikeln befindet sich die CE-Kennzeichnung, welche notwendig ist um einen Artikel im europäischen Wirtschaftsraum anbieten zu dürfen. Dieses CE-Zeichen wird von den Herstellern der Artikel selbst auf dem Artikel angebracht und sagt aus, dass der Artikel unter Einhaltung der EU-Normen hergestellt worden ist. Dieser Hinweis wird häufig auch als sog. „CE Siegel“ bezeichnet. Insoweit handelt es sich bei dem „CE-Siegel“ lediglich um eine Bestätigung des Herstellers, welches die Einhaltung europäischer Normen bestätigt.
Gerade im Bereich günstiger Elektronikartikel wird und wurde daher von zahlreichen Anbietern im Rahmen der Beschreibung des Artikels angegeben, dass der jeweilige Artikel „CE-geprüft“ sei um sich von Billiganbietern aus Fernost abzugrenzen.
Gerade die Beschreibung als „CE-geprüft“ stellt jedoch nach der nach Ansicht verschiedener Gerichte, wie z.B. Landgericht Stendal (Urteil vom 13.11.2008, Az.: 31 O 50/08) eine wettbewerbswidrige Handlung dar. Die Gerichte begründen diese Ansicht damit, dass durch die Verwendung der Bezeichnung „CE-geprüft“ neben der Produktabbildung dem Verbraucher suggeriert würde, dass der Artikel von einer unabhängigen Stelle überprüft worden sei. Eben dies ist jedoch nicht der Fall, da das CE-Kennzeichen vom Hersteller selbst „vergeben“ wird. Insoweit handelt es sich nach der Meinung der Gerichte um eine Irreführung des Kunden und damit um einen Wettbewerbsverstoß. Darüber hinaus wird angeführt, dass es sich bei der Verwendung um Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handele, da bestimmte Artikel nur mit einer vorhandenen CE-Kennzeichnung im europäischen Wirtschaftraum überhaupt vertrieben werden dürfen.
Stellt jegliche Verwendung des CE-Siegels einen Wettbewerbsverstoß dar?
Dies ist höchst fraglich. Ungeklärt ist die nach unserer Ansicht, ob eine bloße Bezugnahme auf das CE-Kennzeichen (nicht mit dem Hinweis „geprüft“) in der Artikelbeschreibung einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellt.Insoweit handelt es sich nicht um Werbung im eigentlichen Sinne, da der Hinweis nicht im hervorgehoben stattfindet und weiterhin dem Verbraucher keine Prüfung durch eine unabhängige Stelle suggeriert wird.
Gleichwohl ist vor dem Hintergrund der insoweit nicht vollumfänglich geklärten Rechtslage, derzeit von der Verwendung des CE-Kennzeichens auch im Rahmen der Artikelbeschreibung abzuraten. Insbesondere ist diesbezüglich zu bedenken, dass sich die ggf. erstattungsfähigen Abmahnkosten, selbst bei einem geringen Gegenstandswert im Höhe von 2.500,- €, auf einen Betrag in Höhe von ca. 230,- € belaufen.
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