Unfreie Rücksendung bei Widerruf

Unfreie Rücksendung im Rahmen eines Verbraucherwiderrufs

Das Problem ist nicht neu. Jeder Online-Händler wird immer wieder damit konfrontiert, dass Kunden an einem über das Internet geschlossenen Kaufvertrag nicht festhalten wollen. In der Regel erfolgt dies durch die Ausübung des gesetzlich geregelten Widerrufsrechts.

Allein der Umstand des gesetzlich geregelten Widerrufsrechts bürdet dem Händler bereits zahlreiche Nachteile im Hinblick darauf auf, dass die retournierte Ware häufig nicht mehr als Neuware verkauft werden kann. Ferner trägt der Online-Händler bei Waren mit einem Verkaufswert in Höhe von mehr als 40,- € immer die Kosten der Rücksendung.

Um die Kosten der Rücksendung zu reduzieren haben in der Vergangenheit zahlreiche Händler versucht dem Kunden vorzuschreiben, wie die Rücksendung der Waren zu erfolgen hat. Hierbei wurden und werden vereinzelt in der Widerrufsbelehrung Ergänzungen vorgenommen, welche besagen, dass der Kunde die Ware unter Nutzung eines bestimmten Versandunternehmens zurückzusenden hat oder gar, dass unfrei zurückgeschickte Waren nicht angenommen werden.

Diese nachvollziehbaren Versuche der Kostenreduzierung der Rückversandkosten haben in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigt.

So fand sich beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Online-Händlers folgende Regelung:

„unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen“

Diese Klausel hat das OLG Hamburg als wettbewerbswidrig eingestuft, da hierdurch dem Kunden suggeriert würde, dass dieser für die Ausübung des Widerrufsrechts durch die Frankierung der Sendung in Vorleistung treten müsse. Dies widerspreche jedoch dem eindeutigen Wortlaut der Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Kosten der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer zu tragen hat.

Ebenso wurde die folgende Klausel seitens des OLG Hamburg als unzulässig und wettbewerbswidrig angesehen:

„Bei Reklamationen möchten wir Sie bitten, uns keine unfreien Pakete zu senden, da dies mit erheblichen Mehrkosten (12 Euro Strafporto) für uns verbunden ist. Diese werden grundsätzlich nicht entgegengenommen“

Obwohl die Klausel hier als Bitte formuliert ist, wird auch hier nach der Ansicht des OLG Hamburg (Beschluss vom 24. Januar 2008, Az.: 3 W 7/08) das Widerrufsrecht unzulässig eingeschränkt, da der Händler ausgeführt hat, dass unfreie zugesandte Sendungen grundsätzlich nicht angenommen werden. Diese Formulierung könne nach der Ansicht des Gerichts vom Durchschnittsverbraucher nur dahingehend verstanden werden, dass unfreie Pakete nicht angenommen werden und mithin das Widerrufsrecht bei einer unfreien Rücksendung der Ware nicht wirksam ausgeübt werden kann.

Den aufgezeigten Entscheidungen ist gemein, dass hier immer eine kategorische Ablehnung der Annahme von unfreien Sendungen erklärt wurde. Eine Formulierung als unverbindliche Bitte hingegen scheint zulässig zu sein. Insoweit entschied ebenfalls das OLG Hamburg (Entscheidung vom 20.04.2007, Az.: 3 W 83/07), dass die folgende Regelung zulässig sein soll:

„Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.“

Hierzu führte das Gericht aus, dass diese Klausel den Verbraucher nicht darüber täusche, wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, da eine solche Klausel ausdrücklich mitteilt, dass das Porto umgehend erstattet wird. Hieraus kann auch der Durchschnittsverbraucher schließen, dass der Verwender der Regelung es als seine Pflicht ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Darüber hinaus wird deutlich, dass eine Frankierung der Rücksendung zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts nicht vorausgesetzt werden kann.

Zusammenfassend ist jedoch zu beachten, dass es keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Insoweit ist bei der Formulierung solcher Klauseln äußerste Vorsicht geboten, da eben diese Problematik auch bei den Abmahnern in den letzten Jahren immer wieder im Fokus stand.

 

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